top of page

Joe´s Verputztechnik e.U.

​

Schererstraße18

4020 Linz

TEL: 0699/17 19 50 50

E-MAIL:

K3.Putz@gmail.com

​

Allgemeine Geschäftsbedingungen

​

Anbieter: Joe´s Verputztechnik GmbH (im Folgenden »ANBIETER« genannt)

FN: 590034y, Firmenbuchgericht: LG Linz

Adresse: Schererstrasse 18 4020 Linz

Telefon: +43 699/ 17 19 50 50

E-Mail: J.Krajinovic@Joes-Verputztechnik.com

UID-Nr: ATU 78586567

​

​

​

1. Geltung

          Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen

          Geschäftsbedingungen (im Folgenden »AGBs«), entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des

          Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

​

2. Vertragsanbot/Vertragsschluss

   2.1. Sofern nichts anderes angegeben wird, sind unsere Angebote (= Aufforderungen zur Anbotstellung)

          unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer schriftlichen                                Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt damit erst durch unsere schriftliche

          Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt auch für Änderungen und Nachträge.

   2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung eines

          Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wenn anschließend eine Beauftragung mit

          allen im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erfolgt, wird dieses Entgelt in der

          Schlussrechnung gutgeschrieben.

   2.3. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von unseren Geschäfts- und

          Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der 

          schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

​

3. Preise

   3.1. Unsere Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und werden, soweit nicht

         anders angeführt, netto (ohne USt) angegeben. Von Seiten des Kunden angeordnete Leistungen, die

         vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen 

         angemessenen Entgelts. Von uns abgegebene Preisgarantien sind nur für den angegebenen Zeitraum

         gültig.

   3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, können wir Altmaterial und Bauschutt an einer von der     

          Bauleitung zugewiesenen Stelle im Baustellenbereich deponieren (bei nicht erfolgter Zuweisung: an     

          einer geeigneten Stelle unserer Wahl) und ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung vom Kunden

          zu veranlassen und zu bezahlen.

   3.3. Abbildungen sind unverbindlich. Druckfehler, Produktänderungen und Preisänderungen sind   

          vorbehalten und werden wir die jeweiligen, bei Lieferung gültigen Preise verrechnen.

   3.4. Retourwaren können nur nach unserer Zustimmung akzeptiert werden; diese Waren werden bei

          ordnungsgemäßer Rückstellung mit zumindest 25% Manipulationsgebühr zurückverrechnet. Nicht

          lagermäßig geführte Ware (Sonderbestellungen) können nicht retourniert werden.

   3.5. Weiters nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass wir bei Verwendung von kundenseitig beigestelltem

          Material dem Kunden 15% unseres Verkaufspreises dieser oder gleichartiger Materialien berechnen

          können. Ebenso kann ein durch Verwendung von kundenseitig beigestelltem Material oder Geräten

          oder ähnlichem entstehender Mehraufwand (z.B. Adaption des bereitgestellten Materials etc.)

          verrechnet werden.

   3.6. Vertraglich vereinbarte Entgelte können wir aus eigenem anpassen, wenn sich seit Vertragsabschluss

          Änderungen von zumindest 5% im Hinblick auf Lohnkosten, Materialkosten oder Rohstoffkosten etc.

          ergeben haben. Das Ausmaß der Anpassung entspricht der Veränderung der tatsächlichen          

          Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Vergleich zu den Kosten im Zeitpunkt

          der tatsächlichen Erbringung der Leistung. Bei Verbrauchern trifft dies nur auf Entgelt für Leistungen

          zu, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen waren.

   3.7. Die Abrechnung der Massen erfolgt derart, dass Öffnungen >0,5m2 <4m2, welche mit Schablonen bzw.

          Kantenschutz hergestellt werden und die Leibung nicht verputzt wird, hohl für voll gerechnet werden.

​

4. Zahlung und Zahlungsverzug

   4.1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang der Rechnung beim

          Kunden fällig.

   4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, zum Vertragsabschluss 25% des Entgelts

          der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen sowie sachlich gerechtfertigte Teilrechnungen gemäß                     Baufortschritt zu legen.

   4.3. Weiters sind wir berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, auch

          beim Verbraucher, sofern eine Leistung des Kunden zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir

          unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

          erfolglos gemahnt haben. Außerdem behalten wir uns im Falle der Zahlungssäumnis des Kunden das

          Recht vor, jegliche Lieferungen und Montagearbeiten einzustellen, bis der Kunde seiner

          Zahlungspflicht nachkommt und sämtliche offene Rechnungen beglichen hat.

   4.4. Wenn uns nach Auftragserteilung Umstände bekannt werden, die auf Verschlechterung der

          Zahlungsfähigkeit bzw. der wirtschaftlichen Lage des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, alle bis

          dahin erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und weitere Leistungen von der

          Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.

   4.5. Die Berechtigung des Kunden zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

          Bei der Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Skonti (Rabatte) und sind wir

          berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt, auch wenn der Kunde mit nur einer

          Teilzahlung in Verzug gerät: diesfalls verliert er die gewährten Skonti für alle bereits geleisteten und

          zukünftig noch zu erbringenden Teilzahlungen.

   4.6. Bei verschuldetem Zahlungsverzug eines Verbrauchers um mehr als 10 Tage sind wir berechtigt,

          Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, darüber          

          hinausgehenden Verzugsschaden jedoch nur bei gesonderter Vereinbarung. Die Mahnkosten in der

          Höhe von € 10,00 (incl. 20% USt) pro Mahnung sind zu ersetzen.

          Beim unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 456 UGB in Rechnung zu

          stellen sowie Mahnkosten gem. § 458 UGB.

   4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich

          festgestellt oder von uns anerkannt worden sind bzw. soweit die Gegenansprüche im rechtlichen

          Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen oder wir zahlungsunfähig sind.

​

5. Mitwirkungspflicht des Kunden

   5.1. Unsere Pflicht zur Erbringung der Leistung beginnt frühestens, sobald der Kunde die erforderlichen

          baulichen, technischen sowie rechtlichen oder auch vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zur

          Ausführung der Leistung geschaffen hat und uns die vom Kunden angeforderten Informationen

          übermittelt wurden.

          Dazu zählt insbesonders die ständig freie Zufahrt zur Baustelle mit Schwer-LKW, die Beistellung von

          ausreichend Silo-Aufstellflächen von je mind. 3 x 3m auf tragfähigem Boden (nach Maßgabe der

          auszuführenden Verputz-Art) und bei Neubauten die Herstellung einer das Gebäude in einer Breite

          von 1,5m umlaufenden Planie zur Gerüstaufstellung. Der Kunde sorgt weiters für eine ausreichende

          Absicherung der Gerüste und für ausreichendes Belüften und Beheizen nach erfolgten Putz- und

          Estrich-Arbeiten.

          Der Termin für die Gerüstmontage und Demontage ist mindestens eine Woche vorher

          bekanntzugeben.

   5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage

          verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher

          Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,

          Gefahrenquellen, unaufgefordert mitzuteilen. Sofern der Kunde dies unterlässt, haftet er für dadurch

          entstehende Schäden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet unser

          Unternehmen im Besonderen auch nicht für eine im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben

          nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Gewerks.

   5.3. Der Kunde hat allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen selbst

          und auf eigene Kosten zu veranlassen.

   5.4. Die für die Leistungserbringung und den Probebetrieb erforderlichen Energie- und Wassermengen

          (eine Stromversorgung mit 380 V – mit 25 Ampere träge abgesichert – und ein Wasseranschluss mit      

          mindestens 3 bar Druck und ¾ Zoll Anschluss) werden vom Kunden auf dessen Kosten zeitgerecht

          beigestellt.

          Weiters sorgt der Kunde für die unentgeltliche Bereitstellung von versperrbaren Räumen für den

          Aufenthalt der Arbeiter und die Lagerung von Maschinen und Material sowie für die

          Baustellenabsicherung und Abstellmöglichkeiten für Transportfahrzeuge.

​

6. Leistungsausführung, -fristen und -termine

   6.1. Geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, wenn sie dem

          Kunden zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,

          wenn es im Einzelfall ausgehandelt worden ist.

   6.2. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in

          Rechnung gestellt werden.

   6.3. Fristen und Termine verschieben sich insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer

          und nicht von uns verschuldeter Verzögerung von Lieferanten, nicht fristgerecht erbrachter

          Vorausleistungen und sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

          liegen, um jenen Zeitraum, während dem das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt

          bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an einen

          Vertrag unzumutbar machen.

   6.4. Wird die Leistungsausführung durch dem Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder

          unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte

          Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für den

          Fall, dass parallel zum Einbau des Gewerks andere Arbeiten durchgeführt werden, die mit uns nicht

          koordiniert worden sind, wir für dadurch bedingte Verzögerungen oder Störungen sowie daraus

          resultierende Schäden keine Haftung übernehmen.

   6.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag

          nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter

          gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

​

7. Gefahrtragung

          Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort angelieferte (gelagerte) oder montierte          

          Materialien und Geräte, an denen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der

          Kunde. Vom Kunden zu vertretende Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und jenen

          Gegenständen, an denen vereinbarungsgemäß kein Eigentum auf den Kunden übergehen soll, gehen

          ebenfalls zu Lasten des Kunden.

​

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

   8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des

          Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die

          Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

   8.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich

          unser Eigentum auf die neue Sache. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der

          Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte

          zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des

          Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde

          bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen.

   8.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

          zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der

          Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht,

          ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung.

          Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen,

          erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter

          Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen

          angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Besteller verpflichtet

          sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter

          Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren zurücknehmen können.

   8.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs um mehr als 2 Wochen sind wir berechtigt, nach Setzung einer

          zweiwöchigen Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wobei dies die Pflichten des

          Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Zur Geltendmachung unseres

          Eigentumsvorbehalts sind wir nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, den Standort der

          Vorbehaltsware zu betreten. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt

          stehen, hat uns der Kunde unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen

          unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastung der Ware während Bestehen des

          Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind

          ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

          vorhersehbare Risiken zu versichern.

   8.5. Der Kunde verpflichtet sich weiters, seinerseits gegen den nächsten Kunden einen

          Eigentumsvorbehalt auszubedingen und erwerben wir an den mit der Vorbehaltsware verbundenen

          Sachen ebenfalls Eigentum.

​

9. Annahmeverzug

   9.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder

          anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm

          zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,

          dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und

          Materialien und Arbeitskräfte anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der

          Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

          nachbeschaffen.

   9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die

          Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10% zusteht.

          Ohne Rücksicht auf eine allfällige Nachfristsetzung können die durch Stehzeiten von Arbeitskräften

          entstandenen Kosten bis zu deren weiteren Verwendung andernorts gem. Pkt. 9.1 an den im Verzug

          befindlichen Kunden verrechnet werden.

   9.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach

          angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

   9.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in

          der Höhe von 15% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom

          Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen

          unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

   9.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses

          Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

​

10. Geistiges Eigentum

   10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch

          unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

   10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

          Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur

          auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche dem Kunden von

          uns überlassene Unterlagen (gemäß Punkt 10.1) sind auf unser Verlangen ehest möglich

          zurückzustellen.

   10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung

          zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

11. Gewährleistung

   11.1. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

   11.2. Für unternehmerische Kunden gilt als Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe.

   11.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt,

          spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat bzw benützt

          oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

   11.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene

          Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

   11.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

          behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden

          zumindest zwei Versuche einzuräumen.

   11.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

          vorhanden war.

   11.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang

          nach Ablieferung, Montage oder Aufbringung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen

          hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Übergabe an uns schriftlich

          anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdeckung

          angezeigt werden.

   11.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein

          weitergehender Schaden droht oder eine Ursache in Erhebung erschwert oder verhindert wird, ist

          vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

   11.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

   11.10. Bei Warenlieferungen sind die mangelhafte Lieferung oder Proben davon – sofern wirtschaftlich

          vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

   11.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der

          unternehmerische Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung

          durch uns zu ermöglichen.

   11.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeiten der unserer Arbeit vorangegangenen

          Gewerke nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht

          kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

   11.13. Für Folgeschäden aufgrund unterlassener Wartung (regelmäßige Übermalung, Ausbesserung von

          Kleindefekten etc) übernehmen wir keine Haftung.

   11.14. Für kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches wird keine Gewährleistung

          übernommen.

​

12. Haftung

   12.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,

          Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

   12.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

          Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Verarbeitungsvorschriften, fehlerhafte

          Montage, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

          natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der

          Haftungsausschluss für Schäden durch kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches und

          die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung

          übernommen haben.

   12.3. Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs

          Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.

   12.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und

          Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag

          ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

   12.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine

          eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung in Anspruch nehmen kann,

          verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich        

          unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser

          Versicherung entstehen.

​

13. Salvatorische Klausel

          Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder

          werden, so berührt dies die Gültigkeit und/oder Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

          Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und

          gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der rechtsunwirksamen, nichtigen

          oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

​

14. Allgemeines

   14.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten von uns automationsgestützt gespeichert und

          verarbeitet werden können.

   14.2. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Verwendung und Veröffentlichung von Bild- und

          Filmmaterial zu Werbezwecken, welches während der Auftragsabwicklung durch uns entstanden ist

          und wird daraus keinerlei Ansprüche ableiten.

   14.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

   14.4. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

   14.5. Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht           als vereinbart (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).

​

​

bottom of page