Mehr als nur Putz
Joe´s Verputztechnik e.U.
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Schererstraße18
4020 Linz
TEL: 0699/17 19 50 50
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Anbieter: Joe´s Verputztechnik GmbH (im Folgenden »ANBIETER« genannt)
FN: 590034y, Firmenbuchgericht: LG Linz
Adresse: Schererstrasse 18 4020 Linz
Telefon: +43 699/ 17 19 50 50
E-Mail: J.Krajinovic@Joes-Verputztechnik.com
UID-Nr: ATU 78586567
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1. Geltung
Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden »AGBs«), entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
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2. Vertragsanbot/Vertragsschluss
2.1. Sofern nichts anderes angegeben wird, sind unsere Angebote (= Aufforderungen zur Anbotstellung)
unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt damit erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt auch für Änderungen und Nachträge.
2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung eines
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wenn anschließend eine Beauftragung mit
allen im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erfolgt, wird dieses Entgelt in der
Schlussrechnung gutgeschrieben.
2.3. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von unseren Geschäfts- und
Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
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3. Preise
3.1. Unsere Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und werden, soweit nicht
anders angeführt, netto (ohne USt) angegeben. Von Seiten des Kunden angeordnete Leistungen, die
vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen
angemessenen Entgelts. Von uns abgegebene Preisgarantien sind nur für den angegebenen Zeitraum
gültig.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, können wir Altmaterial und Bauschutt an einer von der
Bauleitung zugewiesenen Stelle im Baustellenbereich deponieren (bei nicht erfolgter Zuweisung: an
einer geeigneten Stelle unserer Wahl) und ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung vom Kunden
zu veranlassen und zu bezahlen.
3.3. Abbildungen sind unverbindlich. Druckfehler, Produktänderungen und Preisänderungen sind
vorbehalten und werden wir die jeweiligen, bei Lieferung gültigen Preise verrechnen.
3.4. Retourwaren können nur nach unserer Zustimmung akzeptiert werden; diese Waren werden bei
ordnungsgemäßer Rückstellung mit zumindest 25% Manipulationsgebühr zurückverrechnet. Nicht
lagermäßig geführte Ware (Sonderbestellungen) können nicht retourniert werden.
3.5. Weiters nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass wir bei Verwendung von kundenseitig beigestelltem
Material dem Kunden 15% unseres Verkaufspreises dieser oder gleichartiger Materialien berechnen
können. Ebenso kann ein durch Verwendung von kundenseitig beigestelltem Material oder Geräten
oder ähnlichem entstehender Mehraufwand (z.B. Adaption des bereitgestellten Materials etc.)
verrechnet werden.
3.6. Vertraglich vereinbarte Entgelte können wir aus eigenem anpassen, wenn sich seit Vertragsabschluss
Änderungen von zumindest 5% im Hinblick auf Lohnkosten, Materialkosten oder Rohstoffkosten etc.
ergeben haben. Das Ausmaß der Anpassung entspricht der Veränderung der tatsächlichen
Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Vergleich zu den Kosten im Zeitpunkt
der tatsächlichen Erbringung der Leistung. Bei Verbrauchern trifft dies nur auf Entgelt für Leistungen
zu, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen waren.
3.7. Die Abrechnung der Massen erfolgt derart, dass Öffnungen >0,5m2 <4m2, welche mit Schablonen bzw.
Kantenschutz hergestellt werden und die Leibung nicht verputzt wird, hohl für voll gerechnet werden.
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4. Zahlung und Zahlungsverzug
4.1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang der Rechnung beim
Kunden fällig.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, zum Vertragsabschluss 25% des Entgelts
der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen sowie sachlich gerechtfertigte Teilrechnungen gemäß Baufortschritt zu legen.
4.3. Weiters sind wir berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, auch
beim Verbraucher, sofern eine Leistung des Kunden zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir
unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben. Außerdem behalten wir uns im Falle der Zahlungssäumnis des Kunden das
Recht vor, jegliche Lieferungen und Montagearbeiten einzustellen, bis der Kunde seiner
Zahlungspflicht nachkommt und sämtliche offene Rechnungen beglichen hat.
4.4. Wenn uns nach Auftragserteilung Umstände bekannt werden, die auf Verschlechterung der
Zahlungsfähigkeit bzw. der wirtschaftlichen Lage des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, alle bis
dahin erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und weitere Leistungen von der
Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
4.5. Die Berechtigung des Kunden zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Bei der Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Skonti (Rabatte) und sind wir
berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt, auch wenn der Kunde mit nur einer
Teilzahlung in Verzug gerät: diesfalls verliert er die gewährten Skonti für alle bereits geleisteten und
zukünftig noch zu erbringenden Teilzahlungen.
4.6. Bei verschuldetem Zahlungsverzug eines Verbrauchers um mehr als 10 Tage sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, darüber
hinausgehenden Verzugsschaden jedoch nur bei gesonderter Vereinbarung. Die Mahnkosten in der
Höhe von € 10,00 (incl. 20% USt) pro Mahnung sind zu ersetzen.
Beim unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 456 UGB in Rechnung zu
stellen sowie Mahnkosten gem. § 458 UGB.
4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind bzw. soweit die Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen oder wir zahlungsunfähig sind.
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5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Unsere Pflicht zur Erbringung der Leistung beginnt frühestens, sobald der Kunde die erforderlichen
baulichen, technischen sowie rechtlichen oder auch vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zur
Ausführung der Leistung geschaffen hat und uns die vom Kunden angeforderten Informationen
übermittelt wurden.
Dazu zählt insbesonders die ständig freie Zufahrt zur Baustelle mit Schwer-LKW, die Beistellung von
ausreichend Silo-Aufstellflächen von je mind. 3 x 3m auf tragfähigem Boden (nach Maßgabe der
auszuführenden Verputz-Art) und bei Neubauten die Herstellung einer das Gebäude in einer Breite
von 1,5m umlaufenden Planie zur Gerüstaufstellung. Der Kunde sorgt weiters für eine ausreichende
Absicherung der Gerüste und für ausreichendes Belüften und Beheizen nach erfolgten Putz- und
Estrich-Arbeiten.
Der Termin für die Gerüstmontage und Demontage ist mindestens eine Woche vorher
bekanntzugeben.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen, unaufgefordert mitzuteilen. Sofern der Kunde dies unterlässt, haftet er für dadurch
entstehende Schäden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet unser
Unternehmen im Besonderen auch nicht für eine im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Gewerks.
5.3. Der Kunde hat allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen selbst
und auf eigene Kosten zu veranlassen.
5.4. Die für die Leistungserbringung und den Probebetrieb erforderlichen Energie- und Wassermengen
(eine Stromversorgung mit 380 V – mit 25 Ampere träge abgesichert – und ein Wasseranschluss mit
mindestens 3 bar Druck und ¾ Zoll Anschluss) werden vom Kunden auf dessen Kosten zeitgerecht
beigestellt.
Weiters sorgt der Kunde für die unentgeltliche Bereitstellung von versperrbaren Räumen für den
Aufenthalt der Arbeiter und die Lagerung von Maschinen und Material sowie für die
Baustellenabsicherung und Abstellmöglichkeiten für Transportfahrzeuge.
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6. Leistungsausführung, -fristen und -termine
6.1. Geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, wenn sie dem
Kunden zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt worden ist.
6.2. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
6.3. Fristen und Termine verschieben sich insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer
und nicht von uns verschuldeter Verzögerung von Lieferanten, nicht fristgerecht erbrachter
Vorausleistungen und sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, um jenen Zeitraum, während dem das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an einen
Vertrag unzumutbar machen.
6.4. Wird die Leistungsausführung durch dem Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder
unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für den
Fall, dass parallel zum Einbau des Gewerks andere Arbeiten durchgeführt werden, die mit uns nicht
koordiniert worden sind, wir für dadurch bedingte Verzögerungen oder Störungen sowie daraus
resultierende Schäden keine Haftung übernehmen.
6.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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7. Gefahrtragung
Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort angelieferte (gelagerte) oder montierte
Materialien und Geräte, an denen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der
Kunde. Vom Kunden zu vertretende Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und jenen
Gegenständen, an denen vereinbarungsgemäß kein Eigentum auf den Kunden übergehen soll, gehen
ebenfalls zu Lasten des Kunden.
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8. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die
Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
8.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich
unser Eigentum auf die neue Sache. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der
Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte
zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des
Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde
bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen.
8.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der
Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht,
ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung.
Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen,
erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter
Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen
angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Besteller verpflichtet
sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren zurücknehmen können.
8.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs um mehr als 2 Wochen sind wir berechtigt, nach Setzung einer
zweiwöchigen Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wobei dies die Pflichten des
Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehalts sind wir nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, den Standort der
Vorbehaltsware zu betreten. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehen, hat uns der Kunde unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen
unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastung der Ware während Bestehen des
Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind
ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
vorhersehbare Risiken zu versichern.
8.5. Der Kunde verpflichtet sich weiters, seinerseits gegen den nächsten Kunden einen
Eigentumsvorbehalt auszubedingen und erwerben wir an den mit der Vorbehaltsware verbundenen
Sachen ebenfalls Eigentum.
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9. Annahmeverzug
9.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder
anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und
Materialien und Arbeitskräfte anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10% zusteht.
Ohne Rücksicht auf eine allfällige Nachfristsetzung können die durch Stehzeiten von Arbeitskräften
entstandenen Kosten bis zu deren weiteren Verwendung andernorts gem. Pkt. 9.1 an den im Verzug
befindlichen Kunden verrechnet werden.
9.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe von 15% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
9.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
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10. Geistiges Eigentum
10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche dem Kunden von
uns überlassene Unterlagen (gemäß Punkt 10.1) sind auf unser Verlangen ehest möglich
zurückzustellen.
10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
11. Gewährleistung
11.1. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
11.2. Für unternehmerische Kunden gilt als Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe.
11.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat bzw benützt
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
11.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
11.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
11.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
nach Ablieferung, Montage oder Aufbringung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdeckung
angezeigt werden.
11.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursache in Erhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
11.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
11.10. Bei Warenlieferungen sind die mangelhafte Lieferung oder Proben davon – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
11.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
11.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeiten der unserer Arbeit vorangegangenen
Gewerke nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
11.13. Für Folgeschäden aufgrund unterlassener Wartung (regelmäßige Übermalung, Ausbesserung von
Kleindefekten etc) übernehmen wir keine Haftung.
11.14. Für kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches wird keine Gewährleistung
übernommen.
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12. Haftung
12.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Verarbeitungsvorschriften, fehlerhafte
Montage, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Schäden durch kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches und
die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
12.3. Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
12.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
12.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen.
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13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit und/oder Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und
gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der rechtsunwirksamen, nichtigen
oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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14. Allgemeines
14.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten von uns automationsgestützt gespeichert und
verarbeitet werden können.
14.2. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Verwendung und Veröffentlichung von Bild- und
Filmmaterial zu Werbezwecken, welches während der Auftragsabwicklung durch uns entstanden ist
und wird daraus keinerlei Ansprüche ableiten.
14.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
14.5. Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht als vereinbart (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).
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